Anpassung des Einheitspreises bei Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

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Anpassung des Einheitspreises bei Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B

Jens Böttcher
Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Faktoren, die nicht Bestandteil der Berechnung des ursprünglichen Einheitspreises sind, bleiben bei dessen Anpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B 2012 unberücksichtigt.

BGH, Urteil vom 10.06.2021 – VII ZR 157/20

Praxishinweis:

Der Auftragnehmer verlangt die Zahlung restlichen Werklohns aufgrund einer wegen Mindermengen geforderten Anpassung der Vergütung. Der Auftragnehmer hatte Bäume zu fällen, die Wurzelstöcke zu entfernen und das Flurstück zu roden. Das Holz und die Wurzelstöcke hatte der Auftragnehmer seiner Verwertung zuzuführen. Statt der ausgeschriebenen 4.500 Bäume waren aber nur 1.237 Bäume zu fällen. Der Auftragnehmer verlangte daraufhin eine Anpassung der Einheitspreise in Höhe der ihm entgangenen Verwertungserlöse. Zur Begründung verwies der Auftragnehmer auf die bereits im Vergabeverfahren offengelegte Urkalkulation. Hieraus ergab sich, dass der Auftragnehmer mit einem Erlös aus der Verwertung der Bäume in Höhe von insgesamt 60 Euro je Baum rechnete, wobei er bei der Ermittlung des Einheitspreises von 0,12 Euro pro Baum zugunsten des Auftraggebers lediglich eine Gutschrift von 15 Euro berücksichtigte. Der Restbetrag in Höhe von 45 Euro pro Baum sollte beim Auftragnehmer verbleiben. Zudem rechnete der Auftragnehmer mit einem Erlös von 20 Euro pro Wurzelstock, wovon nur 5 Euro als Gutschrift in dem Einheitspreis von 0,11 Euro pro m² einkalkuliert waren. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht lehnten den Ausgleich der von Auftragnehmer erwarteten Verwertungserlöse für die Bäume (3.263 fehlende Bäume x 45 Euro) und Wurzelstöcke ab. Auch im Revisionsverfahren vor dem BGH blieb der Auftragnehmer ohne Erfolg.
 

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