Anforderungen für ein Absehen von der Losvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen

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Anforderungen für ein Absehen von der Losvergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
Beschluss des Kammergerichts, Verg 2/25 vom 8. Oktober 2025

Wirtschaftliche oder technische Gründe können eine gemeinsame Vergabe mehrerer Teil- oder Fachlose i. S. d. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB dann erfordern, wenn sich feststellen lässt, dass diese Gründe die Gründe für eine Losaufteilung gemäß § 97 Abs. 4 S. 2 GWB überwiegen. Für die eine gemeinsame Vergabe rechtfertigenden wirtschaftlichen und technischen Gründe und ihr Überwiegen trifft den Beteiligten, der sich darauf beruft, d. h. in der Regel den öffentlichen Auftraggeber, die Darlegungs- und Beweislast.

In der Entscheidung ging es um die Anforderungen an eine Abweichung vom Losgrundsatz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen.

Sachverhalt
Gegenstand des Vergabeverfahrens war ein Auftrag zur Grundinstandsetzung eines Tunnels als Überbauung einer Straße, bei der der Auftraggeber die Leistungen in insgesamt elf Vergabeverfahren und Aufträgen (sog. Losen) vergeben wollte. Dieser Auftrag umfasste neben Abbruch- und Entsorgungsleistungen auch Leistungen für die Wiederherstellung des baulichen Brand- und Schallschutzes. Die Beteiligten stritten darum, ob der Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, die Abbruch- und Entsorgungsleistungen gesondert auszuschreiben, um auf derartige Leistungen spezialisierten Unternehmen wie der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, eigenständig Angebote abgeben zu können.

Gegen den Beschluss der Vergabekammer, mit dem diese dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die insofern unterbliebene Losaufteilung stattgegeben und dem Auftraggeber aufgegeben hatte, das Vergabeverfahren in den Stand vor dessen europaweiter Bekanntmachung zurückzuversetzen, wendete sich der Auftraggeber mit seiner sofortigen Beschwerde.

Nach Ansicht des Kammergerichts ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
 

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