Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Kranarbeiten zur Übertragung des Bodenrisikos auf den Auftraggeber unwirksam

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kranarbeiten zur Übertragung des Bodenrisikos auf den Auftraggeber unwirksam

Dr. Frank Stollhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de
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Leitsatz:

Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers, mit denen wie in Ziff. 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der AGB-BSK Kran und Transport 2008 dem Auftraggeber einschränkungslos und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten des Kranunternehmers die Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz und die Verpflichtung, auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort unaufgefordert hinzuweisen, auferlegt werden, benachteiligen den Auftraggeber unangemessen und sind deshalb unwirksam.

BGH, Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 60/2014
Vorinstanzen: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2014 – 2 U 288/12
                       LG Hanau, Urteil vom 04.10.2012 – 4 O 5/12


Praxishinweis:

1. Die Beklagte, ein Demontage- und Abbruchunternehmen, beauftragte die Klägerin, ein Unternehmen zur Vermietung von Kränen und Durchführung von Schwertransporten, mit der Demontage und Verlagerung eines Industrieofens. So war die Klägerin damit beauftragt worden, einen Industrieofen und zwei Stahlkonstruktionen mit einem von der Klägerin bereitgestellten Kran auszuheben, zum Mainufer in Offenbach zu transportieren und dort auf ein Binnenschiff zu laden.

2. In den von der Klägerin verwendeten AGB befand sich eine Klausel, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten vom 01.08.2008 (AGB-BSK Kran und Transport 2008) entnommen worden war:

„Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie an den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.”

3. Am Ort des Kraneinsatzes – der von der Klägerin ausgewählt worden war – brach dann der Kran mit einem Stützfuß in einen über 20 m langen Kabelschacht ein, der mit einer lediglich 11 cm starken Betonfläche überdeckt war. Dadurch senkte sich der Kran mit senkrecht aufgerichtetem Hauptausleger nach hinten ab und wurde schwer beschädigt. Der Kranführer wurde leicht verletzt. Dieser Kabelschacht war bereits zuvor während der übrigen Abbrucharbeiten auf der Baustelle unmittelbar neben der Einbruchstelle eingestürzt und mit Recyclingmaterial verfüllt worden, um ein Befahren mit Fahrzeugen zu ermöglichen.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der Bergung, der Überführung, der Reparatur und dem Ausfall des beschädigten Krans sowie wegen den an den verletzten Kranführer zu zahlenden Lohnersatzleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin berief sich dabei auf ihre vorgenannten Allgemeine Geschäftsbedingungen.


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