Abweichung von eindeutigen LV-Anforderungen

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Abweichung von eindeutigen LV-Anforderungen: Angebotsausschluss

Anes Kafedži?
Rechtsanwalt
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Leitsatz:

Wird in den Vergabeunterlagen u.a. gefordert, eine Abdichtung gemäß der gültigen Richtlinien und Normen anzubieten, steht bei im Verfahren nach § 173 GWB gebotener summarischer Prüfung eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen im Raum, sofern unter Hinweis auf die materialbedingte Dichtigkeit keine gesonderte Abdichtung angeboten wird.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2017 – 11 Verg 10/17

Praxishinweis:

1. Der Auftraggeber schrieb im Wege eines EU-weiten offenen Verfahrens die Herstellung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von insgesamt 348 Fertignasszellen für einen Klinik-Ersatzneubau aus. Nach dem Leistungsverzeichnis musste die Konstruktion der Fertignasszellen eine „Abdichtung gemäß den gültigen Richtlinien und Normen“ aufweisen. Das Abdichtungssystem war im Angebot konkret zu bezeichnen. Anlässlich einer Bieterfrage stellte der Auftraggeber klar, dass nur ein „geprüftes und zugelassenes Abdichtungssystem“ anzubieten und mit dem Angebot „nachzuweisen“ sei. Nebenangebote waren nicht zugelassen.

2. Die Beigeladene bot Fertignasszellen als kompaktes Systeme aus „einem Guss“ an, bestehend aus wasserdichten Elementen mit zusätzlichen Abdichtungen an Boden, Wand, Anschlussfugen und Installationsdurchgängen entsprechend den Vorgaben der aktuell anerkannten Regeln der Bautechnik. Ein konkretes Abdichtungssystems sei nach Auffassung der Beigeladenen wegen der Ausführung „aus einem Guss“ nicht erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigte, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Dagegen leitete ein Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Vergabekammer lehnte diesen Antrag zunächst ab. Dagegen wendete sich der Mitbieter mit der sofortigen Beschwerde.

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