Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Vorschau-Bild: © Daniel Jedzura / shutterstock 

Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Jens Böttcher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

Der Unternehmer muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden.

BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - VII ZR 882/21

Praxishinweis:

1. Ein Malerbetrieb macht Vergütungsansprüche in Höhe von 28.114,77 Euro für Malerarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens geltend, das aus 15 Reihenhäusern bestand. Die VOB/B wurde nicht vereinbart. In der Schlussrechnung führt der Malerbetrieb die Stunden auf, die er für die einzelnen Arbeiten an unterschiedlichen Häusern aufgewendet hat. Nach Ansicht des Land- und Oberlandesgerichtes hat die Klage des Malerbetriebes keinen Erfolg, weil der Malerbetrieb im Rechtsstreit nicht genau dargelegt habe, welcher Mitarbeiter welche konkreten Arbeiten und wann ausgeführt habe. Der Malerbetrieb legt hiergeben Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.
 

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