Abrechnung von Ersatz­vornahmen bei Mängelbeseitigungsmaßnahmen

Vorschaubild: © Nenov Brothers Images

Kein schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers bei Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch Drittunternehmer

Oliver Wichmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

TSP-Logo-mbB

Leitsatz:

Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14

Praxishinweis:

In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Auftragnehmer für den Auftraggeber Rohbauarbeiten an einem Gebäude mit Parkdeck ausgeführt. Im Rahmen eines dem Klageverfahren vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens hatte der gerichtliche bestellte Sachverständige festgestellt, dass eine vollständige Mängelbeseitigung nur erreicht werden könne, indem das gesamte Parkdeck abgeräumt und saniert werde. Der Auftraggeber ließ daraufhin - nachdem der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigerte hatte - das Parkdeck durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis sanieren, welcher ihm hierfür einen Betrag in Rechnung stellte, welchen der Auftraggeber klageweise gegenüber dem Auftragnehmer gemäß auf § 13 Nr. 7 VOB/B (1990) geltend machte.

Nach Auffassung des BGH stand im vorliegenden Fall die Haftung des Auftragnehmers dem Grunde nach außer Frage. Hinsichtlich der Höhe des verlangten Kostenersatzes vertrat der BGH jedoch die Auffassung, dass diese in einigen wesentlichen Punkten nicht hinreichend dargelegt wurde.



Sie möchten diesen Artikel weiterlesen, dann melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an. Sie haben noch keine Zugangsdaten? Dann können Sie sich hier registrieren.