Abhilfeaufforderung gemäß § 5 Abs. 3 VOB/B ist keine Anordnung i. S. v. § 650b BGB

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Abhilfeaufforderung gemäß § 5 Abs. 3 VOB/B ist keine Anordnung i. S. v. § 650b BGB

Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsatz:

1. Eine als „Anordnung“ bezeichnete Aufforderung des Auftraggebers, die Baustelle mit ausreichender Mannstärke zu besetzen, damit der vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten werden kann, stellt keine Anordnung oder Leistungsänderung i. S. des § 650b BGB dar.
2. Macht der Auftragnehmer aufgrund der Aufforderung des Auftraggebers, dass Baustellenpersonal zu verstärken, einen auf § 650b BGB gestützten „Bauzeitnachtrag“ geltend und droht er die Einstellung der Arbeiten an, falls dieser nicht bezahlt wird, kann der Auftraggeber im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass keine Anordnung gemäß § 650b BGB vorliegt.
3. Auf Streitigkeiten in Bezug auf Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB ist das einstweilige Verfügungsverfahren des § 650d BGB nicht anwendbar. Der Auftragnehmer kann für solche Ansprüche auch keine Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB (§ 648a BGB a. F.) verlangen.

LG Berlin, Beschluss vom 04.12.2019 – 32 O 244/19

Praxishinweis:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin betrifft den Entschädigungsanspruch eines Auftragnehmers für Bauzeitverlängerung. Konkret machte der Auftragnehmer mit mehreren Nachtragsangeboten eine Entschädigung für Nichteinhaltung von Vertragszeiten geltend. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens begehrte der Auftraggeber eine Feststellung darüber, dass er mit einer Abhilfeaufforderung keine verbindliche Anordnung in Bezug auf die Bauzeit getroffen hatte. Nachdem sich das Verfügungsverfahren erledigt hatte, befasst sich das Landgericht Berlin im Beschluss vom 04.12.2019 allein mit den Verfahrenskosten. Dabei geht das Gericht auf die mit dem neuen Bauvertragsrecht eingeführte Anordnung gemäß § 650b BGB ein.
 

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