Mängelrüge erfasst alle Ursachen

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Mangelrüge erfasst alle Ursachen für die bezeichneten Symptome des Mangels

Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin 
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.

2. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.

BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – VII ZR 41/14

Praxishinweis:

1. In einem Klageverfahren des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber über restlichen Werklohn macht der Auftraggeber im Rahmen einer Hilfswiderklage Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistungen des Auftragnehmers geltend.

In den Mangelrügen hatte der Auftraggeber die Undichtigkeit einer weißen Wanne für bestimmte Bereiche der Tiefgaragen sowie der Aufzugsschächte angezeigt. Mit der Hilfswiderklage macht der Auftraggeber im Prozess einen Schadensersatzanspruch wegen der Undichtigkeit im Gesamtbereich des Untergeschosses geltend.

Das OLG hatte die Hilfswiderklage des Auftraggebers wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs abgewiesen und dies damit begründet, es liege keine fristgerechte Rüge für den Gesamtbereich des Untergeschosses in Bezug auf Mängel der weißen Wanne vor.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers hat hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen der Undichtigkeit der weißen Wanne Erfolg. Der Bundesgerichtshof rügt die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verjährung der Schadensersatzansprüche als fehlerhaft.

Wie der BGH im Beschluss vom 24.08.2016 ausführt, ist ein Mangel nach ständiger Rechtsprechung ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst. Dies gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werkes in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.

Da der Auftraggeber vorliegend die Undichtigkeit der weißen Wanne für Bereiche der Tiefgarage und der Aufzugsschächte gerügt hatte, ist die Mangelrüge nicht auf die bezeichneten Teilbereiche der weißen Wanne beschränkt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind daher nicht verjährt.

3. Bei Mangelrügen ist der Mangel seiner Erscheinung nach anzugeben. Der Auftraggeber kann sich auch darauf beschränken, die Symptome anzuführen, aus denen er die Mangelhaftigkeit der Bauleistung herleitet. Nach der Rechtsprechung sind mit der Bezeichnung der Mangelsymptome auch Mangelerscheinungen an anderen Stellen erfasst, wenn diese auf dieselbe Ursache der angezeigten Symptome zurückzuführen sind.

In einer Mangelanzeige sind demgegenüber keine Angaben zu etwaigen Ursachen für die Mangelerscheinungen erforderlich. Sofern gleichwohl Mangelursachen angeführt werden, ist es unschädlich, wenn später tatsächlich eine andere Ursache festgestellt wird und die der Mangelanzeige bezeichnete Ursache demnach unzutreffend ist.


Dr. Eva Reininghaus
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin