Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Rechtsanwältin Dunja Salmen, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie trat  in Deutschland am 13. Juni 2014 in Kraft. Es gilt für Verträge, die ab diesem Stichtag geschlossen werden. Durch das Gesetz, das in erster Linie Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit sich bringt, sollen Hindernisse für den Binnenmarkt beseitigt und die Verbraucherrechte weiter gestärkt werden. Die neuen Regelungen betreffen im Grundsatz alle Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern, bei denen der Unternehmer eine entgeltliche Leistung erbringt.

Das Gesetz sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

Schließt ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag, muss er vor Vertragsschluss grundlegende Informationspflichten erfüllen. Ausnahmen gelten nur für die Vertragsarten, die explizit im Gesetz genannt sind. Zudem steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das der Unternehmer vor Zustandekommen des Vertrages belehren muss. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt in der Regel erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Das Gesetz enthält insoweit ein europaweit einheitliches Muster für die Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular. Einen ausführlichen Beitrag über die Neuerungen, die durch die Gesetzesänderung in Kraft treten, finden Sie in der kommenden Ausgabe der VOB aktuell.