Hinweis VOB Teil B

Hinweise für die VOB/B 2019

VOB Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)

Die VOB/B ist unverändert geblieben.

Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren, das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, enthalten BGB und VOB/B nun für einige bauvertragliche Sachverhalte unterschiedliche Regelungen. Die VOB/B bleibt jedoch gemäß dem Beschluss des DVA-Hauptausschusses Allgemeines vom 18.01.2018 als bewährter Musterbauvertrag der öffentlichen Hand zunächst unverändert.

Die VOB/B genießt – nach wie vor – die AGB-rechtliche Privilegierung des § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB: Wird sie ohne inhaltliche Änderungen insgesamt vereinbart, findet eine AGB-rechtliche Prüfung ihrer Regelungen am Leitbild der gesetzlichen Regelungen zum Bauvertrag nicht statt.