Hinweis VOB Teil B

VOB Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen (VOB/B)



Die Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) schließt die Planung und Ausführung öffentlicher Bauarbeiten sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten ein. Die Richtlinie muss bis spätestens 16.03.2013 in nationales Recht umgesetzt werden.

Im Hinblick auf die Richtlinie und die vorgesehene Umsetzung ins deutsche Recht (Änderungen im BGB, EG-BGB und Unterlassungsklagegesetz) sind Folgeänderungen in der VOB/B erforderlich. Mit der Neufassung des § 16 VOB/B wird den Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie Rechnung getragen. Als spätesten Fälligkeitszeitpunkt für öffentliche Aufträge werden künftig grundsätzlich höchstens 30 Tage und nur in begründeten Ausnahmefällen höchstens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung vorgesehen (früher 2 Monate); des Weiteren tritt der Verzug künftig auch ohne Nachfristsetzung ein (das Setzen einer angemessenen Nachfrist/Mahnung als Voraussetzung für den Zahlungsverzug entfällt).

Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) hat die Veröffentlichung des überarbeiteten § 16 VOB/B mit der Maßgabe beschlossen, dass nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur nationalen Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie § 16 VOB/B auf Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen überprüft und ggf. modifiziert wird.

Begründung der Änderungen im Einzelnen:

zu § 16 Absatz 1 Nummer 3 VOB/B

Im Sinne der Harmonisierung wurden die Fristenregelungen in § 16 VOB/B auf (Kalender-)Tage umgestellt.

zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 6 der Richtlinie 2011/7/EU (Zahlungsverzugsrichtlinie) ist bei öffentlichen Auftraggebern eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Erfüllung der Entgeltforderung 30 Tage nach Zugang einer Rechnung überschreitet, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist. Die Zahlungsfrist darf in keinem Fall 60 Kalendertage überschreiten.

In § 271a Absatz 2 BGB-Entwurf wird die Vertragsfreiheit bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen für öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie begrenzt.

§ 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B – alt –, nach dem der Anspruch auf Schlusszahlung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung fällig wird, wurde an die Vorgaben der Richtlinie und § 271a Absatz 2 BGB-Entwurf angepasst. Danach ist für Auftraggeber künftig grundsätzlich eine Zahlungsfrist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen. Einzelvertraglich ist eine erweiterte Zahlungsfrist von weiteren 30 Tagen zulässig. Allerdings muss diese Vereinbarung ausdrücklich (d. h. nicht lediglich konkludent) getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt sein. Erweiterte Zahlungsfristen kommen im Baubereich beispielsweise in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist.

Die Regelung in § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 VOB/B ist an die Regelung im bisherigen § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B angelehnt. Danach konnte sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen, wenn er nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristenregelungen in § 16 Absatz 3 Nummer 1 Sätze 1 und 2 VOB/B wird künftig auf den „Ablauf der jeweiligen Frist“ abgestellt.

zu § 16 Absatz 3 Nummer 5 VOB/B

Im Sinne der Harmonisierung wurden die Fristenregelungen in § 16 VOB/B auf (Kalender-)Tage umgestellt.

zu § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU sieht vor, dass der Gläubiger Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn der Gläubiger seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und der Gläubiger den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Nach der Richtlinie soll kein Gläubiger verpflichtet werden, Verzugszinsen zu fordern. Es soll einem Gläubiger ermöglicht werden, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder eine andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie). Die Zahlung eines Schuldners soll als verspätet in dem Sinne betrachtet werden, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügt, vorausgesetzt, er hat seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es für den Verzugseintritt keiner Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.

Gemäß § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B – alt – setzt Verzugseintritt eine Rechnung, den Ablauf der Prüffrist, eine Mahnung und den Ablauf einer Nachfrist voraus. Diese Regelung hatte im ausgewogenen Regelungskatalog der VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingung und ihrer Vereinbarung als Ganzes Bestand. In § 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4 VOB/B wird nun der Eintritt des Zahlungsverzugs im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie geregelt. Der Auftraggeber kommt, ohne dass es einer Nachfristsetzung (Mahnung) bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde. Verlängerte Verzugsfristen kommen bei Abschlagszahlungen nicht in Betracht, da es sich um vorläufige Zahlungen (auf bereits erbrachte Leistungen) handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden. Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt nicht das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Absatz 5 Nummer 1 VOB/B aus, durch Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen.

 

Nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4 VOB/B ist das Setzen einer angemessenen Nachfrist keine erforderliche Voraussetzung für den Zahlungsverzug. Zudem stellen § 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4 VOB/B für die rechtzeitige Zahlung auch nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung) ab, sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer.

zu § 16 Absatz 5 Nummer 4 VOB/B

In § 16 Absatz 5 Nummer 3 Sätze 3 und 4 VOB/B wird der Eintritt des Zahlungsverzugs im Sinne von Art. 4 Absatz 1 der Zahlungsverzugsrichtlinie geregelt. Danach ist das Setzen einer angemessenen Nachfrist (Mahnung) keine erforderliche Voraussetzung für den Zahlungsverzug. § 16 Absatz 5 Nummer 4 – alt – ist somit entbehrlich.