Hinweis VOB Teil A

VOB Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe
von Bauleistungen (VOB/A)

Die Neufassung der VOB/A dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Zusammen mit den Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar.

Die Bundesregierung hat im Eckpunktebeschluss vom 7. Januar 2015 die Grundsätze der durch die EU-Richtlinien angestoßenen nationalen Vergaberechtsreform beschlossen. Bestandteil dieser Eckpunkte ist auch eine Strukturreform des nationalen Vergaberechts im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Die Regelungen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, auch freiberuflichen Leistungen, werden künftig in der Vergabeverordnung (VgV) zusammengefasst. Sie erhält dadurch einen anderen Charakter und ist nicht mehr nur „Scharnier“ zwischen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den Vergabeordnungen. In der Folge entfallen VOL/A Abschnitt 2 und VOF.

Den Schwerpunkt dieser Überarbeitung der VOB/A bildet der Abschnitt 2. Dort sind die Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt worden, soweit sie nicht auf gesetzlicher Ebene im 4. Teil des GWB oder in übergreifend geltenden Vorschriften der VgV geregelt sind.

Der hohe Detaillierungsgrad der EU-Richtlinien hat zwangsläufig zu einem Anwachsen des Abschnitts 2 VOB/A geführt. Das hat den DVA dazu bewogen, die Struktur moderat zu ändern, um die VOB/A übersichtlicher zu gestalten. Dazu wurden die bisherigen Zwischenüberschriften als eigenständige Paragrafen ausgestaltet. Um dem Anwender gleichwohl möglichst viel Bekanntes zu erhalten, wurde dabei auf eine neue, durchgehende Nummerierung verzichtet, sondern das Paragrafengerüst durch Einfügung von Paragrafen mit dem Zusatz a, b usw. in der Grundform erhalten.

Um den bewährten Gleichlauf innerhalb der VOB/A zu bewahren, wurde diese neue Struktur auch auf die Abschnitte 1 und 3 übertragen.

Da, wo es aus Sicht des DVA für den Anwender besonders wichtig ist, wurden Vorschriften des GWB wiederholt. Dies gilt insbesondere für die unternehmensbezogenen Ausschlussgründe (§§ 123 ff. GWB) und die Regelung zu Auftragsänderungen während der Laufzeit (§ 132 GWB). Der DVA könnte zwar ohnehin keine andere Regelung treffen. Wegen der zentralen Bedeutung der Vorschriften sollen sie aber in der VOB/A erscheinen.

Grundsätzlich hat der DVA auf einen Gleichlauf mit den in der VgV geregelten Vorschriften zur Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen hingearbeitet. So werden z. B. die Vorschriften zur elektronischen Vergabe einheitlich ausgestaltet.

Im Abschnitt 3 wurden neben der Struktur einige wenige inhaltliche Änderungen des Abschnitts 2 übernommen, z. B. der geänderte Öffnungstermin. Ansonsten sind die Änderungen ganz überwiegend redaktioneller Art und Folge der Änderungen im GWB und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit.

 

Hinweise für den überarbeiteten Abschnitt 1 VOB/A 2016

Die Neufassung des Abschnitts 1 VOB/A hat insbesondere folgende Inhalte:

In § 4a wurde auch für den Unterschwellenbereich nunmehr eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen. Sie übernimmt bewusst nicht die sehr detaillierte, eng dem Richtlinientext folgende Formulierung des § 4a EU VOB/A, um dem Rahmenvertrag im Gefüge der Vertragsarten nicht überproportional Gewicht zu verleihen. Vielmehr lehnt sie sich an die bewährte Formulierung des § 4 VOL/A an.

Der Auftraggeber soll im Unterschwellenbereich künftig die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er im Vergabeverfahren einsetzt (§§ 11 ff. VOB/A). Der DVA führt – anders als im Abschnitt 2 VOB/A – bewusst nicht den Grundsatz der elektronischen Kommunikation ein. Nicht alle Vergabestellen und Bieter sind bereits auf eine durchgehende elektronische Kommunikation und Vergabe eingerichtet.

§ 13 VOB/A sah bislang vor, dass der Auftraggeber (anders als in der VOL/A) schriftliche Angebote immer zulassen musste, also nicht vollständig auf die E-Vergabe umstellen konnte. Dies gilt jetzt nur noch bis zum 18. Oktober 2018, also dem Zeitpunkt, ab dem im Oberschwellenbereich die E-Vergabe spätestens verpflichtend wird. Nach diesem Zeitpunkt kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote bestimmen. Er kann wählen, ob er weiterhin schriftliche Angebote zulässt oder ausschließlich elektronisch eingereichte.

Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, führt er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durch. Lässt er nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (vgl. die §§ 14, 14a VOB/A).

 

Hinweise für den überarbeiteten Abschnitt 2 VOB/A 2016

Die Neufassung des Abschnitts 2 VOB/A hat insbesondere folgende Inhalte:


Zu § 3a EU – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der Vorrang des offenen Verfahrens entfällt. Stattdessen stehen dem öffentlichen Auftraggeber das offene und das nicht offene Verfahren nach seiner freien Wahl zur Verfügung. Die übrigen Verfahren stehen dagegen nur zur Verfügung, wenn die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb wird erleichtert, im Gegenzug wird der Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb detaillierter geregelt. Die Voraussetzungen für die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb werden weiter konkretisiert.


Zu § 4a EU – Rahmenvereinbarungen

§ 4a EU regelt in Umsetzung der umfassenden Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinie

auch für die Vergabe von Bauleistungen die Voraussetzungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen.

 

Zu § 6b EU – Mittel der Nachweisführung

Während § 6a EU regelt, welche Angaben der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis der Eignung fordern kann, legt § 6b EU fest, wie Bieter und Bewerber diesen Nachweis führen können. Das geschieht nach Wahl des Bewerbers oder Bieters durch Verweis auf seine Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V., vorläufig durch Vorlage von Einzelnachweisen oder durch eine sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, eine vorgelegte EEE zu akzeptieren. Dagegen ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, eine EEE vorzulegen.

 

Zu § 6e EU – Ausschlussgründe

Die VOB/A wiederholt die in §§ 123 und 124 GWB geregelten Ausschlussgründe. Es bleibt bei der bekannten Unterscheidung zwischen zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 (entspricht § 124 Nr. 7 GWB) regelt erstmals im Detail, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen aufgrund früherer  Schlechtleistungen ausgeschlossen werden kann. Die Regelung der Ausschlussgründe ist, wie in der EU-Vergaberichtlinie, abschließend. Einen darüber hinausgehenden Ausschlussgrund „Unzuverlässigkeit“ enthält der zweite Abschnitt der VOB/A nicht.

 

Zu § 6f EU – Selbstreinigung

§ 6f EU legt – in Wiederholung von § 125 GWB – fest, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen sich nach früheren Verfehlungen erfolgreich „selbstreinigen“ kann. Der öffentliche Auftraggeber hat die vorgenommenen Selbstreinigungsmaßnahmen im jeweiligen Vergabeverfahren gemäß § 6f EU Abs. 2 selbst zu bewerten.

 

Zu §§ 10 EU ff. – Fristen

Die VOB/A übernimmt die verkürzten Angebotsmindestfristen der EU-Vergaberichtlinie und sieht weiterhin die bekannten Verkürzungsmöglichkeiten für die Fälle von Dringlichkeit vor. Die in §§ 10a EU ff. genannten Mindestfristen sind immer daraufhin zu überprüfen, ob sie im Einzelfall angemessen sind. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Regelfristen.

Die Angebotsfrist endet nicht mehr mit der Öffnung des ersten Angebots, sondern mit Ablauf des festgelegten Zeitpunkts.

Bei der Regelung der Frage, wie viel Zeit dem öffentlichen Auftraggeber für die Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote zur Verfügung steht, stellt die VOB/A jetzt maßgeblich auf die Dauer der Bindefrist und nicht mehr auf die Zuschlagsfrist ab. Die vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzte Bindefrist beträgt regelmäßig 60 Kalendertage.

 

Zu §§ 11 EU ff. – Grundsätze der Informationsübermittlung

In § 11 EU regelt die VOB/A die Voraussetzungen für eine vollelektronische Durchführung des Vergabeverfahrens. Die Übergangsbestimmungen des § 23 EU räumen dem öffentlichen Auftraggeber das Recht ein, die Einführung der elektronischen Vergabe aufzuschieben. Wie bereits nach geltender Rechtslage darf der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich vollelektronische Vergabeverfahren durchführen. Jedenfalls nach Ablauf der Übergangsfristen ist das vollständig elektronische Vergabeverfahren mit Ausnahme weniger, aufgezählter Ausnahmefälle verpflichtend.

Nach § 11 EU Abs. 6 kann der öffentliche Auftraggeber von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse (Registrierung) verlangen. Für die bloße Einsicht in die Auftragsbekanntmachung und in die Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber aber keine Registrierung verlangen. Eine freiwillige Registrierung ist – insbesondere, um vor Eingang des Angebots bzw. Teilnahmeantrags eine Kontaktaufnahme zu dem Unternehmen sicherzustellen – immer zulässig.

 

Zu § 13 EU – Form und Inhalt der Angebote

Elektronisch übermittelte Angebote können nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich in Textform ohne Signatur über die Vergabeplattform eingereicht werden. Dies stellt den Regelfall dar. Der öffentliche Auftraggeber kann im Einzelfall fordern, das Angebot mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Er muss dann jedoch sicherstellen, die Signaturen sämtlicher Bewerber und Bieter – auch solcher, die Signaturen anderer Mitgliedstaaten verwenden – prüfen zu können.

 

Zu § 14 EU – Öffnung der Angebote, Öffnungstermin

Der bisherige Eröffnungstermin in Anwesenheit der Bieter entfällt bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt der VOB/A. Stattdessen informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter unverzüglich elektronisch über das Ergebnis der Submission.

 

Zu § 22 EU – Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

In Wiederholung der Regelung in § 132 GWB regelt die VOB/A, unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren erfordert. Nach § 22 EU gilt der Grundsatz, dass wesentliche Auftragsänderungen ein neues Vergabeverfahren erfordern.