Bekanntmachung zum Wettbewerbsregistergesetz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht (BAnz AT 29.10.2021 B3), dass für das Wettbewerbsregister die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen. Durch diese Bekanntmachung wurde die entscheidende letzte Voraussetzung dafür geschaffen, dass die gesetzlichen Mitteilungs- und Abfragepflichten für das Wettbewerbsregister ab bestimmten Terminen zu beachten sind.


Bekanntmachung vom 29.10.2021 (PDF)