Kein Mitverschulden des Bauherrn

Bild: © Dimitar Sotirov / shutterstock

Kein Mitverschulden des Bauherrn bei Hinweispflichtverletzung des Folgegewerks

Dr. Frank Stollhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Die Mängelhaftung des (Bau-)Unternehmers ist verschuldensunabhängig. Der Unternehmer haftet für Mängel deshalb unabhängig davon, auf welchem Umstand der Mangel beruht.

2. Ein Verstoß des Nachfolgeunternehmers (hier: des Fliesenlegers) gegen seine Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich des Vorgewerks (hier: der Vorschalenbeplankung) ist dem Bauherrn nicht als Mitverschulden anzurechnen. Denn der nachfolgende Unternehmer ist im Verhältnis zu dem ersten Handwerker kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.

3. Die Planungsverantwortung trifft originär den Bauherrn selbst. Das Fehlen einer Ausführungsplanung führt deshalb nicht dazu, dass der Unternehmer die Ausführungsplanung übernehmen muss.

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 – 7 U 75/15 –
BGH, 01.06.2016 – VII ZR 294/15 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Praxishinweis:

1. Das Urteil des OLG Celle behandelt klassische Themen des privaten Baurechts: Der klagende Bauherr begehrte von dem beklagten Unternehmer Vorschuss für Mangelbeseitigungskosten, die im Rahmen eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens festgestellt worden waren. U. a. lagen Mängel in Form einer instabilen einschaligen Vorschalenbeplankung vor. Der Bauunternehmer versuchte im Verfahren sich dadurch zu entlasten, dass das Folgewerk (Fliesenlegearbeiten) seiner Prüf- und Hinweispflicht nicht nachgekommen sei, was wiederum sich der Bauherr anlasten lassen müsse.



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