DIN EN 60598-2-22 : 2015-06 ; VDE 0711-2-22:2015-06 [ZURÜCKGEZOGEN]

Dokumentart:
Norm
Titel (deutsch):
Leuchten - Teil 2-22: Besondere Anforderungen - Leuchten für Notbeleuchtung (IEC 60598-2-22:2014); Deutsche Fassung EN 60598-2-22:2014
Titel (englisch):
Luminaires - Part 2-22: Particular requirements - Luminaires for emergency lighting (IEC 60598-2-22:2014); German version EN 60598-2-22:2014
Originalsprachen: Deutsch
Amtsblatt der EU/EG (Nr. der Bekanntmachung, Datum):
2015/C125/02 :2015-04-17 , 2015/C300/03 :2015-09-11
Einführungsbeitrag:

Diese Norm legt Anforderungen an Leuchten für Notbeleuchtungen mit elektrischen Lichtquellen fest, die an Notstromversorgungen bis 1 000 V betrieben werden. Anforderungen an ortsveränderliche Notleuchten mit Einzelbatterie sind in einem neuen Anhang E enthalten. Einrichtungen nach dieser Norm verwenden Betriebsgeräte, die die entsprechenden Anforderungen der Normenreihe DIN EN 61347 erfüllen. Kommen automatische Prüfeinrichtungen zum Einsatz, die den störungsfreien Betrieb einer Sicherheitsbeleuchtung sicherstellen sollen, gilt DIN EN 62034. Zuständig ist das DKE/UK 521.4 "Leuchten" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.

Änderungsvermerk:

Gegenüber DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22):2008-10 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Abschnitt 22.3 "Begriffe" ist um die Begriffe 22.3.23 "tatsächlicher Lichtstrom im Notbetrieb; PELF" und 22.3.24 "ortsveränderliche Notleuchte mit Einzelbatterie" ergänzt. b) Abschnitt 22.5 bzw. Anhang B sind ergänzt um Leuchten mit nicht austauschbaren Lampen und/oder Batterien. c) Abschnitt 22.6 ist im Hinblick auf Anforderungen an die Ladeanzeige, an das Betriebsgerät und an die Verbindung zwischen Leuchte und einer separaten Betriebsgeräteinheit aktualisiert. d) Abschnitt 22.17 zu den notwendigen lichttechnischen Daten ist vollständig überarbeitet. e) In Abschnitten 22.18 "Umschalten" und 22.20 "Batterieladeeinrichtungen für Notleuchten mit Einzelbatterie" wird auf IEC 61347-2-7 verwiesen. f) Anhang A schließt jetzt Nickel-Metallhydrid-Batterien ein. g) Anhang E beschreibt normative Anforderungen an ortsveränderliche Notleuchten mit Einzelbatterie.