DIN 1961 : 2012-09 [ZURÜCKGEZOGEN]

Dokumentart:
Norm
Titel (deutsch):
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Titel (englisch):
German construction contract procedures (VOB) - Part B: General conditions of contract relating to the execution of construction work
Originalsprachen: Deutsch
Einführungsbeitrag:

Die DIN 1961 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) fachtechnisch überarbeitet. Die Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten unter anderem Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen und zur Abrechnung. Die Änderungen betreffen § 16, dessen Überarbeitung im Hinblick auf die Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) und die vorgesehene Umsetzung ins deutsche Recht in der VOB/B erforderlich wurde.

Änderungsvermerk:

Gegenüber DIN 1961:2010-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet. Das Dokument wurde an die VOB Teil B in den Fassungen der Bekanntmachungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) des Jahres 2012 im Bundesanzeiger o) angepasst. Im Hinblick auf die Richtlinie 2011/7/EU vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie) und die vorgesehene Umsetzung ins deutsche Recht sind Folgeänderungen in der VOB/B erforderlich: b) § 16 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 Absatz 3 Nummer 5: Umstellung auf (Kalender-) Tage zur Harmonisierung der Fristen; c) § 16 Absatz 3 Nummer 1: überarbeitet, u. a. werden die Höchstfristen für die Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung (Regelfall 30 Tage, im Ausnahmefall bis zu 60 Tage) neu festgesetzt; d) nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2: Ergänzung der Sätze 3 und 4, mit denen der Eintritt des Zahlungsverzugs ohne Nachfristsetzung geregelt wird; e) § 16 Absatz 5 Nummer 4: gelöscht; f) § 16 Absatz 5 Nummer 5: überarbeitet und in der Nummerierung nachgerückt, jetzt Nummer 4. o) https://www.bundesanzeiger.de