Baukostenobergrenzen begrenzen das Planerhonorar und sind vom Planer zwingend zu beachten

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Baukostenobergrenzen begrenzen das Planerhonorar und sind vom Planer zwingend zu beachten

Anes Kafedži?
Rechtsanwalt
www.ts-law.de

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Leitsätze:

1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01, BauR 2003,566 = NZBau 2003, 281).

Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergebe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).

2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

BGH, Urteil vom 06.10.2016 – VII ZR 185/13

Praxishinweis:

1. Die Parteien streiten über die Zahlung des restlichen Architektenhonorars aus einem Vertrag über den Umbau eines Betriebsgebäudes. Der Architekt fordert die Zahlung des noch ausstehenden Honorars. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wenn ja, welche Vorgaben zu den Baukosten vereinbart wurden. Der Auftraggeber behauptet die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze von € 600.000,00, wohingegen der Architekt sich auf eine dem Auftraggeber übergebene Baukostenschätzung beruft, die Baukosten in Höhe von € 1.200.000,00 vorsah. Unstreitig hat der Architekt vorvertraglich - in einem als „Honorar-Vorschlag“ bezeichneten Papier - die Höhe der anrechenbaren Kosten mit € 586.206,90 angegeben. Seiner späteren Honorarrechnung legte er demgegenüber wesentlich höhere anrechenbare Kosten zu Grunde.

Das Landgericht verurteilte den Auftraggeber zur Zahlung eines geringen Teilhonorars und wies die Klage des Architekten im Übrigen ab. Die Berufung des Architekten, mit der er weitere Zahlungen begehrte, wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.



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