DIN 1960 : 2010-08
§ 22aBaukonzessionen
1)Für die Vergabe von Baukonzessionen mit mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach
VgV, § 2
Nummer 3 ohne Umsatzsteuer sind die a-Paragrafen nicht anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den Nummern 2 bis 4.
2)Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Verordnung (EG) Nummer
EGV 1564/05, Anhang X
zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.
1)Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Verordnung (EG) Nummer
EGV 1564/05, Anhang XI
zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.
(3) Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind, müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens nach VgV, § 2 Nummer 3 ohne Umsatzsteuer die Basisparagrafen mit a-Paragrafen anwenden.