DIN 1960 : 2010-08

     

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§ 22aBaukonzessionen

(1) 

1)Für die Vergabe von Baukonzessionen mit mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach VgV, § 2   Nummer 3 ohne Umsatzsteuer sind die a-Paragrafen nicht anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den Nummern 2 bis 4.
2)Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Verordnung (EG) Nummer EGV 1564/05, Anhang X   zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.
3) § 12a Absatz 2   gilt entsprechend.
4)Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

(2) 

1)Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat nach Verordnung (EG) Nummer EGV 1564/05, Anhang XI   zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.
2) § 12a Absatz 2   gilt entsprechend.
3)Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(3) Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind, müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens nach VgV, § 2   Nummer 3 ohne Umsatzsteuer die Basisparagrafen mit a-Paragrafen anwenden.