DIN 1960 : 2010-08

     

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§ 17aAufhebung der Ausschreibung

Der Auftraggeber kann bestimmte Informationen nach § 17 Absatz 2   zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.