DIN 1960 : 2010-08
§ 17aAufhebung der Ausschreibung
Der Auftraggeber kann bestimmte Informationen nach § 17 Absatz 2 zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.