DIN 1960 : 2010-08

     

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§ 17Aufhebung der Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

1)kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2)die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3)andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.