1)Die wesentlichen Merkmale für
a)eine beabsichtigte bauliche Anlage mit mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach
VgV, § 2
Nummer 3 ohne Umsatzsteuer,
b)einen beabsichtigten Bauauftrag, bei dem der Wert der zu liefernden Stoffe und Bauteile weit überwiegt, mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens 750000 €,
sind als Vorinformation bekannt zu machen.
2)Die Vorinformation ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang der Angebote gemäß
§ 10a Absatz 1
Nummer 2 zu verkürzen.
3)Die Vorinformation ist nach dem in Verordnung (EG) Nummer
EGV 1564/05, Anhang I
enthaltenem Muster zu erstellen.
4)Sie sind sobald wie möglich nach Genehmigung der Planung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
4)
zu übermitteln oder im Beschafferprofil nach
§ 11 Absatz 2
zu veröffentlichen; in diesem Fall ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung mit dem in Verordnung (EG) Nummer
EGV 1564/05, Anhang VIII
enthaltenem Muster zu melden. Die Vorinformation kann außerdem in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen veröffentlicht werden.
1)Werden Bauaufträge im Sinne von
§ 1a
im Wege eines Offenen Verfahrens, eines Nichtoffenen Verfahrens, eines Wettbewerblichen Dialogs oder eines Verhandlungsverfahrens mit Vergabebekanntmachung vergeben, sind die Unternehmen durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.
2)Die Bekanntmachungen müssen die in Verordnung (EG) Nummer
EGV 1564/05, Anhang II
geforderten Informationen enthalten und sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oder elektronisch
5)
zu übermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650 Wörter beschränken.
3)Der Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften muss nachgewiesen werden können.
4)Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens 12 Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut in der Originalsprache ist verbindlich.
5)Die Bekanntmachungen können auch inländisch veröffentlicht werden, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen. Sie dürfen nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Angaben enthalten und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht
werden.
6)Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
6)
auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden (elektronische Bekanntmachung), werden abweichend von Nummer 4 spätestens 5 Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht.