DIN 1960 : 2010-08

     

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Abschnitt 2Basisparagrafen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG 1)  

§ 1Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

1)  Richtlinie 2004/18/EG   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004 S. 114–240