DIN 1960 : 2010-08
§ 16Prüfung und Wertung der Angebote
Ausschluss
Eignung
Prüfung
(3) Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen.
(5) Die aufgrund der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen sind in der Niederschrift über den Eröffnungstermin zu vermerken.
Wertung
(7) Ein Angebot nach § 13 Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
(8) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
(9) Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 13 Absatz 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.