VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
German construction contract procedures (VOB); Part B: General conditions of contract relating to the execution of construction work
Cahier des charges allemand pour des travaux de bâtiment (VOB); Partie B: Clauses générales pour l’exécution des travaux de bâtiment
Ersatz für DIN 1961:2010-04
Normenausschuss Bauwesen (NABau)
08
© DIN Deutsches Institut für Normung e. V. • Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.
Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Vorwort
Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt.
Fußnote zum Titel:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (BGB, § 310).
Änderungen
Gegenüber
DIN 1961:2006-10
wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a)Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet.
Gegenüber
DIN 1961:2010-04
sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
Das Dokument wurde an die VOB Teil B in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2009 (Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15.10.2009, S. 3349) angepasst.
Diese Anpassung betraf allgemeine Schreibweisen, so z. B. Ersatz von „Abs.“ durch „Absatz“, „Nr.“ durch „Nummer“ und „Nrn.“ durch „Nummern“.
Folgende spezielle Textpassagen oder Wörter wurden angepasst:
a)Titel Fußnote — „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zur Anwendung“ wurde durch „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung“ ersetzt;
b)
§ 7 Abs. 3
— „Baubehelfe z. B. Gerüste“ wurde durch „Hilfskonstruktionen und Gerüste“ ersetzt;
c)
§ 12 Abs. 5
Nr. 3 — „in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten“ wurde durch „in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten“ ersetzt;
d)
§ 16 Abs. 5
Nr. 4 — „abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung)“ wurde durch „abweichend von Nummer 3 (ohne Nachfristsetzung)“ ersetzt;
e)
§ 16 Abs. 6
— „seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5“ wurde durch „seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5“ ersetzt;
f)
§ 18 Abs. 1
— „nach § 38 Zivilprozessordnung“ wurde durch „nach § 38 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
Frühere Ausgaben
DIN 1961
:
1926-05
,
1934-08
,
1937-01
,
1937-06
,
1952x-11
,
1973-11
,
1979-10
,
1988-09
,
1990-07
,
1992-12
,
1996-06
,
1998-05
,
2000-12
,
2002-12
,
2006-10
,
2010-04
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
§ 1Art und Umfang der Leistung
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (
VOB Teil C
).
(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1)die Leistungsbeschreibung,
2)die Besonderen Vertragsbedingungen,
3)etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
4)etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
5)die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
6)die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.