DIN 1961: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

AUSGABE: 2006-10

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DIN 1961

2006-10

de

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

German construction contract procedures; Part B: General conditions of contract for the execution of building works

Cahier des charges pour des travaux du bâtiment; Partie B: Conditions générales de contrat pour d’exécution des travaux du bâtiment

ICS 91.010.20

Ersatz für DIN 1961:2002-12

DIN
Normenausschuss Bauwesen (NABau)

08

9771853
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Vorwort

Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsaussschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt.

Änderungen

Gegenüber DIN 1961:2002-12   wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a)Vereinfachung der Verjährungsregeln durch Streichung der besonderen Verjährung für „Arbeiten an einem Grundstück“ ( § 13 Nr. 4 Absatz 1  );
b)Verkürzung der Schlusszahlungsfrist bei Pauschal- und bei Stundenlohnverträgen auf die gesetzliche Frist ( § 16 Nr. 3 Absatz 1  );
c)Umsetzung der BGH-Rechtsprechung zur Frist für Einwendungen des Auftraggebers gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ( § 16 Nr. 3 Absatz 1  );
d)Klarstellung zu den Anforderungen an ein Sperrkonto für Sicherheitsleistungen ( § 17 Nr. 5  );
e)Klarstellung zur Bemessungsgrundlage bei Berechnung des Sicherheitseinbehaltes im Hinblick auf UStG, § 13 b ( § 17 Nr. 6 Absatz 1  );
f)die Möglichkeit zur Vereinbarung von baubegleitender Streitschlichtung ( § 18  ).

Frühere Ausgaben

DIN 1961   1926-05  , 1934-08  , 1937-01  , 1952x-11  , 1973-11  , 1979-10  , 1988-09  , 1990-07  , 1992-12  , 1996-06  , 1998-05  , 2000-12  , 2002-12  

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

§ 1Art und Umfang der Leistung

1.Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen ( VOB Teil C  ).

2.Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

a)die Leistungsbeschreibung,
b)die Besonderen Vertragsbedingungen,
c)etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d)etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
e)die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
f)die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

3.Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

4.Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.