Vorwort zur VOB – Ausgabe 2009

 

Mit der VOB-Ausgabe 2009 liegt nun auch die Gesamtausgabe der VOB mit allen Teilen vor. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichte bereits im Herbst des vergangenen Jahres die VOB mit den Teilen A und B im Bundesanzeiger, nachdem der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) schon Ende 2008 einer Veröffentlichung der in den Hauptausschüssen überarbeiteten VOB zugestimmt hatte. Insbesondere in den Teilen A und C der VOB erfolgten wesentliche Änderungen.


Anlass für die Überarbeitung der VOB/A war insbesondere die Umsetzung der Forderungen der Bundesregierung aus der 16. Legislaturperiode auf eine Novellierung des Vergaberechts im bestehenden System. Unter Beibehaltung der sogenannten Kaskade wurden die Vergabeverordnungen VOB/A, VOL/A und VOF überarbeitet und unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede soweit wie möglich vereinheitlicht. Dieser Prozess und auch die damit verbundene terminologische Angleichung führte zur VOB 2009 mit z. T. tiefgreifenden Änderungen der VOB/A gegenüber der Ausgabe 2006. Der Novellierungsprozess der VOB/A war im Herbst 2008 weitgehend abgeschlossen. Aufgrund des im Frühjahr 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vierter Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)), waren im Jahre 2009 noch einige Anpassungen der VOB/A vorzunehmen. Eine wesentliche Änderung war dabei der Wegfall der Abschnitte 3 und 4 der VOB/A, die durch Sektorenauftraggeber anzuwenden waren. Die Bestimmungen sind nunmehr vollständig in die am 23.09.2009 in Kraft getretene Sektorenverordnung (SektVO) überführt bzw. werden durch diese ersetzt.


Die Änderungen und Anpassung der VOB/B sind im Vergleich nicht so umfassend. Wesentlich ist die nunmehr aufgenommene Klarstellung, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen vom DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen (§ 310 BGB) werden. Bei Verträgen mit Verbrauchern sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VOB/B nicht anzuwenden.


Die ebenfalls umfangreiche Überarbeitung der VOB/C wurde durch die Hauptausschüsse Hochbau (HAH) und Tiefbau (HAT) verwirklicht und dem Vorstand des DVA zur Zustimmung vorgelegt. Alle Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) wurden redaktionell überarbeitet, insgesamt 18 von ihnen auch materiell fortgeschrieben und eine ATV zurückgezogen.


Mein Dank gilt allen, die mit hohem persönlichen Einsatz an der Überarbeitung der VOB mitgewirkt haben. Mit der VOB 2009 ist sichergestellt, dass auch in Zukunft die VOB ein wichtiges Regelwerk für die Vergabe und die Durchführung von Bauaufträgen sein wird.


Der Vorstand des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA)


Günther Hoffmann
Vorsitzender