Hinweis VOB Teil B

VOB Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung

von Bauleistungen (VOB/B)


Die Regelungen der VOB/B werden Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens zur Anwendung empfohlen. Dies stellt die eingefügte Fußnote nunmehr klar. Sie sind nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.


Die Regelungen von § 16 Absatz 5 Nrn. 3 und 4 verweisen aus vorgenanntem Grund nur noch auf Absatz 2 des § 288 BGB.